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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06 (https://dejure.org/2008,19608)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 6 A 2.06 (https://dejure.org/2008,19608)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2008 - 6 A 2.06 (https://dejure.org/2008,19608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Landeszuschuss-Anpassungsverordnung (LazAV 2004) mit höherrangigem Recht; Materielle Ermächtigung zum Erlass einer Anpassungsverordnung für das Jahr 2004 durch § 16 Abs. 6 Drittes Gesetz zur Änderung ...

  • Judicialis

    VwGO § 47; ; VwGG Bbg § 4 Abs. 1; ; 3. KitaÄndG § 16 Abs. 6; ; 3. KitaÄndG... § 23 Abs. 1 Nr. 4; ; LazAV 2004; ; SGB VIII § 3 Abs. 2; ; SGB VIII § 24; ; SGB VIII § 69 Abs. 1; ; SGB VIII § 82 Abs. 2; ; SGB VIII § 85 Abs. 1; ; Verf Bbg Art. 97 Abs. 3 Satz 2; ; Verf Bbg Art. 97 Abs. 3 Satz 3; ; Verf Bbg Art. 99 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Landeszuschuss-Anpassungsverordnung (LazAV 2004) mit höherrangigem Recht; Materielle Ermächtigung zum Erlass einer Anpassungsverordnung für das Jahr 2004 durch § 16 Abs. 6 Drittes Gesetz zur Änderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06
    Der Erlass der LazAV 2004 sei allein wegen des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (VerfGBbg) vom 20. März 2003 (VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146) notwendig geworden, denn diese Entscheidung habe die Geltungsdauer (eines Teils) der Ermächtigungsgrundlage (§ 16 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes [2. KitaÄndG] vom 7. Juli 2000 [GVBl. I, S. 106]) bis zum Ende des Jahres 2003 befristet.

    Allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für das Jahr 2004 keine inhaltliche Anpassung des Landeszuschusses wollte, kann nicht auf eine fehlende Ermächtigung zum Erlass einer Anpassungsverordnung für das Jahr 2004 geschlossen werden, denn aufgrund des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 20. März 2003 (a.a.O.) musste zum 1. Januar 2004 nicht nur das Kindertagesstättengesetz mit verfassungsgemäßem Inhalt (wieder) in Kraft gesetzt werden, sondern auch eine darauf beruhende Anpassungsverordnung.

    Die vom Antragsteller genannte Regelungsalternative, die Geltungsdauer der LazAV 2003 um ein Jahr zu verlängern, statt die LazAV 2004 zu erlassen (was materiell zum selben Ergebnis geführt hätte), war ursprünglich beabsichtigt, wie die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Entwürfe der LazAV 2003 mit Stand vom 2. Oktober 2002 und 14. März 2003 zeigen, scheiterte jedoch am fehlenden Einvernehmen des Innenministeriums (vgl. Schreiben vom 12. Mai 2003), das im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. März 2003 (a.a.O.) gestützte und nachvollziehbare Bedenken wegen des Fehlens einer über den 31. Dezember 2003 hinausreichenden Ermächtigungsgrundlage geäußert und den schließlich mit dem Erlass der LazAV 2004 beschrittenen Weg angeregt hatte.

    Die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beruht auf der bundesrechtlich in § 69 Abs. 1, § 85 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 24 SGB VIII geregelten Aufgabenverantwortlichkeit für die öffentliche Jugendhilfe (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 20. März 2003, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE -, LKV 2002, 188 m.w.N).

    Dass aufgrund des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 20. März 2003 (a.a.O.) die Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt der zuvor leistungsverpflichteten Gemeinden wieder in § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG aufgenommen wurden, hat für die erstgenannten keine Aufgabe im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf begründet, sondern angesichts der bundesgesetzlichen Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII allenfalls deklaratorische Bedeutung.

  • OVG Brandenburg, 06.09.2001 - 4 D 3/00

    Zuschüsse zu den Personalkosten an dieörtlichen Träger der öffentlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06
    Die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beruht auf der bundesrechtlich in § 69 Abs. 1, § 85 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 24 SGB VIII geregelten Aufgabenverantwortlichkeit für die öffentliche Jugendhilfe (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 20. März 2003, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE -, LKV 2002, 188 m.w.N).

    Abgesehen davon ist ein überwölbendes Strukturprinzip dergestalt, dass die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gesetzgebungsbefugnis folgt, angesichts der Trennung von Gesetzgebung und Verwaltung auf der Bundesebene (vgl. Art. 83 GG) und der Organisationshoheit der Länder (vgl. Art. 96 BbgVerf), welche in vielen Fällen gleichfalls zu einem Auseinanderfallen von Regelungs- und Verwaltungskompetenzen führt, nicht ersichtlich (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001, a.a.O.).

    Diese ist erst dann verletzt, wenn die Einschätzung der für den Landeszuschuss maßgeblichen Kinderbetreuungskosten im Ergebnis mit den gesetzgeberischen Vorgaben oder einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, sondern sich mangels einleuchtender Gründe als willkürlich darstellt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001, a.a.O., m.w.N.).

  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06
    Aufgaben, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kraft Bundesrechts wahrzunehmen haben, sind pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Ebene (vgl. § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung) und keine vom Land übertragenen Aufgaben im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf. Nach dieser Norm besteht jedoch nur dann Anspruch auf einen vollen Kostenausgleich, wenn sich das Land von eigenen Aufgaben entlastet (stRspr. des VerfGBbg, vgl. Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97).

    Aus demselben Grund waren Gesetz- und Verordnungsgeber auch nicht gezwungen, vor Erlass der LazAV 2004 eine fundierte Prognose zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einerseits und zu ihrer Beeinflussbarkeit durch die Kommunen andererseits anzustellen (vgl. hierzu VerfGBbg, Urteil vom 14. Februar 2002, a.a.O., zu Ls. 3 b).

  • OVG Brandenburg, 30.12.1996 - 4 B 175/96

    Schließung einer Kindertagesstätte; Gemeindliche Einrichtung; Verwaltungsakt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06
    Bei der LazAV 2004 handelt es sich um solch unterrangige Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Kindertagesstättengesetzes, für deren Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 555).
  • VerfG Brandenburg, 15.06.2006 - VfGBbg 58/04

    Befangenheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06
    Es handelt sich somit nicht um eine neue Aufgabenübertragung gemäß Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf, denn insoweit ist allein die letzte Gesetzesänderung maßgeblich (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -, Ausdr. S. 7, www.verfassungsgericht.branden-burg. de).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 6 A 1.05

    Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach teilweisem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06
    Wie schon der Wortlaut von Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BbgVerf zeigt, betrifft diese Norm nur Aufgabenübertragungen durch das Land, nicht aber eine Aufgabenübertragung durch den Bund (vgl. u.a. Lieber/Iwers/ Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Stand: Februar 2008, Art. 97 Anm. 8.2; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - 6 A 1.05 -, LKV 2006, 555, zu § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG).
  • VerfG Brandenburg, 30.04.2013 - VfGBbg 49/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Konnexitätsprinzip; Kindertagesstätten;

    Denn die bisherigen Landeszuwendungen zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung waren lediglich Ausfluss der Förderungs- und Unterstützungspflicht des Landes nach § 82 Abs. 2 SGB VIII und mussten nicht eine volle Refinanzierung der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten sicherstellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris und vom 6. September 2001 - 4 D 3.00 NE -, LKV 2002, 188).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    bb) Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - (zitiert nach Juris, Rdnr. 50) herleiten.

    Nicht maßgeblich kann vor diesem Hintergrund dagegen der Umstand sein, der sachliche Grund für eine Gebührenbefreiung fehle allein schon auf Grund der Tatsache, dass zwischen Sozialleistungsträgern ein Rechtsstreit geführt werde, der keine fürsorgerische Leistung zu Gunsten eines Leistungsempfängers zum Gegenstand habe (so aber wohl: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 6 A 2.06 - Urteil vom 24. September 2008, [a. a. O.], Rdnr. 50, das zeitlich früher als das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 02. Dezember 2009 ergangen war und deshalb die nunmehrigen höchstrichterlichen Maßgaben noch nicht berücksichtigen konnte und das den Anspruch des örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 16 Abs. 6 BbgKitaG auf Landeszuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung nicht als gesetzlich normierte Kostenerstattung im Sinne von Artikel 97 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg angesehen hat [vgl. hierzu das vorstehend zitierte Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - a. a. O., Rdnr. 42 und OVG Bbg, Urteil vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - a. a. O., S. 188]).

    Maßgebend für die Anwendbarkeit des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist daher vielmehr, dass es sich "der Sache nach" um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt (vgl. insoweit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - a. a. O., Rdnr. 50), mithin um einen Anspruch gestritten wird, dem der Sache nach die Rechtsnatur eines Erstattungsanspruches beizumessen ist.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2012 - L 8 SO 20/09

    Kinder- und Jugendhilfe - Verhältnis zu anderen Leistungen - Abgrenzung zur

    Da der Katalog in § 54 Abs. 1 SGB XII keine abschließende Aufzählung enthalte, gehöre auch die vollstationäre Unterbringung von Kindern und Jugendlichen zum Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Schließlich hat die Klägerin auf das Urteil des VG Magdeburg vom 15. Februar 2008 (Az.: 6 A 2/06) verwiesen; wegen der weiteren Ausführungen wird auf Blatt 31 ff. der Gerichtsakte Band I Bezug genommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 3 K 40.14

    Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten über die Höhe von

    Zudem hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass Anspruchsberechtigter nach § 16 Abs. 2 KitaG der Träger einer Kindertagesstätte ist, bei dem es sich nicht notwendig um einen Sozialleistungsträger oder auch nur um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 39; dies unterscheidet den Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG von dem nach § 16 Abs. 6 KitaG, zu dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris Rn. 50, ergangen ist).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2010 - 6 B 2.09

    Berufung; Kindergartenrecht; Novelle aus dem Jahr 2000; Betriebskostenerhöhung;

    Diese Aufgaben waren den örtlichen Trägern der Jugendhilfe bundesrechtlich durch § 69 Abs. 1, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 24 SGB VIII in der 2001 geltenden Fassung zugewiesen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. März 2003 - 54/01 -, DVBl. 2003, 938 ff; ferner Urteil des Senats vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, Rn. 40 bei juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 03.04.2017 - 6 K 1784/15

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Entscheidend ist vielmehr das mit § 24i AGKJHG verfolgte gesetzgeberische Ziel, das ersichtlich allein darin liegt, den landesverfassungsrechtlich verankerten Kostenausgleich zwischen Land und Kommunen zu gewährleisten (vgl. zur Ausgleichpflicht des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30. April 2013 - 49/11 -, DVBl 2013, 852; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris, wonach Streitigkeiten über den Landeszuschuss nach § 16 Abs. 6 KitaG nicht gerichtskostenfrei sind).
  • VG Weimar, 11.01.2007 - 2 K 308/06

    ; Befreiung; Gruppe; Härte; Härtefall; Rundfunkgebühr; sozial; Sozialhilfe

    Enthalten die entsprechenden Formularanträge des Beklagten - wie hier - keinerlei Hinweise darauf, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung im Wege der Feststellung eines Härtefalles möglich ist, muss es sich der Beklagte zurechnen lassen, wenn sich später herausstellen sollte, dass eine entsprechende Gebührenbefreiung nach dieser Vorschrift hätte beansprucht werden können (a.A. VG Magdeburg B. v. 4.5. 06 - 6 A 2/06 MD-).
  • VG Frankfurt/Oder, 30.07.2009 - 6 K 2118/06

    Einvernehmen zu zukünftiger Beitragsregelung für Kindertagesstätte

    Es handelt sich nicht um eine fürsorgerechtliche Angelegenheit im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 - 6 A 2.06 -, juris), sondern um eine Maßnahme, die der Sache nach dem Bereich der Kommunalaufsicht zuzurechnen ist.
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